Rechtsprechung
VG Ansbach, 20.04.2009 - AN 10 S 09.00461 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Entziehung der Fahrerlaubnis; Mischkonsum von Cannabis und Alkohol (THC 0,5 - 0,99 ng/ml; BAK 0,18 Promille); gelegentliche Einnahme von Cannabis; Nachweisdauer von THC in Blutproben
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- VGH Bayern, 19.07.2005 - 11 CS 05.1008
Auszug aus VG Ansbach, 20.04.2009 - AN 10 S 09.00461
In Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist keine ausdrückliche Aussage darüber getroffen worden, wie häufig und in welcher Menge Cannabis und Alkohol eingenommen werden müssen, um die Fahreignung auszuschließen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.7.2005, 11 CS 05.1008).Selbst wenn Cannabis und Alkohol nur bei wenigen und spezifischen Gelegenheiten und nur in jeweils geringer Menge gleichzeitig und kombiniert konsumiert werden, ist ein Verlust der Fahreignung nicht ohne Weiteres zu verneinen (vgl. Beschluss des BayVGH vom 19.7.2005, a.a.O.).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - und ihm folgt dieses Gericht - geht davon aus, dass eine wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Eignung erst nach mindestens einjähriger, nachgewiesener Betäubungsmittelabsistenz oder einem nachgewiesenen Konsumverhalten, das mit den Erfordernissen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vereinbar ist, wieder erlangt werden kann (vgl. Beschluss des BayVGH vom 19.7.2005, a.a.O.).
- VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1453
Ärztliches Gutachten kann unter Umständen auch bei nur einmaligem Cannabiskonsum …
Auszug aus VG Ansbach, 20.04.2009 - AN 10 S 09.00461
Daraus folgt, dass bereits ein zweimaliger Cannabiskonsum ausreicht, um die Schwelle zur "Gelegentlichkeit" zu überschreiten (so BayVGH, Beschluss vom 25.1.2006 - 11 CS 05.1453). - VGH Bayern, 14.09.2006 - 11 CS 06.1475
Entziehung der Fahrerlaubnis - "Gelegentlichkeit" des Cannabiskonsums - etwa …
Auszug aus VG Ansbach, 20.04.2009 - AN 10 S 09.00461
Ein gelegentlicher Cannabiskonsum ist auch dann gegeben, wenn zwischen den Konsumakten mehr als ein Jahr verstrichen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.9. 2006, 11 CS 06.1475).
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.05.2000 - 7 A 12289/99
Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Kokain
Auszug aus VG Ansbach, 20.04.2009 - AN 10 S 09.00461
An diese normative Wertung sind die Behörden und die Gerichte gebunden, so lange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, welche ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, die Regelannahme also entkräften könnten (vgl. dazu: OVG Koblenz, Urteil vom 23.5.2000 - VRS 99, 238). - VGH Baden-Württemberg, 10.02.2006 - 10 S 133/06
Fahrerlaubnis; Eignung; Parallelkonsum von Cannabis und Alkohol
Auszug aus VG Ansbach, 20.04.2009 - AN 10 S 09.00461
Der Grund für die Aufnahme des Parallelkonsums von Cannabis und Alkohol in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist die wissenschaftliche Erkenntnis, dass der gleichzeitige Konsum von Cannabis und Alkohol zu einer Potenzierung der Wirkungen beider Stoffe führt (u.a. psychotische Störungen oder Beeinträchtigungen des Herz-Kreislaufs) und solche Cannabiskonsumenten für den Straßenverkehr eine besondere Gefahr darstellen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 10.2.2006, DÖV 2006, 483 f.). - VGH Bayern, 20.09.2007 - 11 CS 07.1589
Auszug aus VG Ansbach, 20.04.2009 - AN 10 S 09.00461
Die Erkenntnisse der - u. a. im Beschluss des BayVGH vom 29.9.07 - 11 CS 07.1589 - Rn. 15 dargestellten - "Mastricht-Studie" (Blutalkohol Bd 43 á2006ñ, Seite 361) gehen dahin, dass bei Aufnahme einer normalen Dosis von Cannabis Konzentrationswerte im Blut (schon) nach etwa sechs Stunden Werte zwischen 0, 5 bis 0, 9 ng/ml THC erreichten.
- VG Saarlouis, 21.10.2009 - 10 L 888/09
Sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Fahren unter Alkoholeinfluss von mehr …
dazu etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 21.12.2005, 10 K 3224/05, und VG Ansbach, Beschluss vom 20.04.2009, AN 10 S 09.00461 - jeweils zitiert nach juris. - VG Hamburg, 10.09.2009 - 15 E 1544/09
Fahrerlaubnisentziehung bei Konsum von Cannabis und Alkohol
Die Aufnahme des Parallelkonsums von Cannabis und Alkohol als eigenes Kriterium für eine Ungeeignetheit in Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV basiert nämlich auf der wissenschaftlichen Erkenntnis, dass der gleichzeitige Konsum von Cannabis und Alkohol zu einer Potenzierung der Wirkungen beider Stoffe führt (u.a. psychotische Störungen oder Beeinträchtigungen des Herz-Kreislaufs) und solche Cannabiskonsumenten für den Straßenverkehr eine besondere Gefahr darstellen (vgl. VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 10.02.2006 - 10 S 133/06, juris, Rdnr. 3, m.w.N.; VG München…, Urteil vom 28.11.2007 - M 6b K 06.265, juris, Rdnr. 16…, Urteil vom 20.01.2009 - M 6a K 08.417, juris, Rdnr. 15, …und Beschluss vom 02.04.2009 - M 6a S 09.608, juris, Rdnr. 44; VG Ansbach, Beschluss vom 20.04.2009 - AN 10 S 09.00461, juris, Rdnr. 32; ausführlich VG Frankfurt (Oder)…, Beschluss vom 25.06.2009 - 2 L 91/09, juris, Rdnr. 16 ff.).